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Meldeformular Einzelmeldung / Ausbruch

Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz

Information:

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden. Aus diesem Grund werden verschiedene Personengruppen durch das Gesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. 
Wenn Sie eine Gemeinschaftseinrichtung leiten (s. § 33 IfSG) sind Sie zu einer solchen Mitwirkung in der Weise verpflichtet, dass Sie dem örtliche Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, den Namen der betroffenen Person (Personal und/oder Betreueter/Bewohner) sowie die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. Meldepflichtige Erkrankungen und Vorgänge entnehmen Sie bitte § 34 Abs. 1-3 IfSG.
Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Die Meldepflicht besteht nur dann nicht, wenn Ihnen einen Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung bereits durch eine zur Meldung verpflichtete Person wie z.B. den behandelnden Arzt erfolgt ist (§§ 6, 34 Abs. 6 S.3 IfSG).
 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

Eine Liste der erkrankten Personen mit 

  • Funktion der Person
  • Geschlecht
  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • PLZ
  • Wohnort
  • Telefonnummer
  • Letzter Besuchs-/Arbeitstag
  • Erkrankungsbeginn

Sie können die Daten einzeln eingeben oder eine vollständige Liste hochladen.

(Format: PDF, xlsx - max. Größe: 5 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die OnlineDienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt. 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular. 

Ihre Daten

Die Meldung erfolgt als Gemeinschaftsreinrichtung nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Copy & Paste ist für die E-Mail-Validierung deaktiviert!

Meldende Einrichtung

Einzelmeldung: Ein Kind / Mitarbeiter ist erkrankt.

Ausbruch: mehr als eine Kind / Person ist erkrankt.

 

 

Benachrichtigungspflichtige Krankheit
Getroffene Schutzmaßnahmen

§ 34 IfSG Sammelliste bei Ausbruch z.B. Kita, Schule etc.

Neuerkrankungen zum Ausbruch sind innerhalb 24h an das Gesundheitsamt zu melden.

Erkrankte Person
Betroffene Personen

In einer separaten Liste müssen zu jeder betroffenen Person folgende Daten enthalten sein:

  • Funktion der Person
  • Geschlecht
  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • PLZ
  • Wohnort
  • Telefonnummer
  • Letzter Besuchs-/Arbeitstag
  • Erkrankungsbeginn

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf www.lra-toelz.de/datenschutzerklaerung
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: "Informationshinweise"

 
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre EMailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es nun weiter?

Bei Nutzung des Formulars ohne Anmeldung erhalten Sie eine E-Mail mit Bestätigungslink auf die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Nach erfolgter Bestätigung des Links werden die angegebenen Daten an das Gesundheitsamt Bad Tölz-Wolfratshausen übermittelt.

 

Bei Nutzung einer Anmeldung entfällt dieser Zwischenschritt.