Termine nach Vereinbarung

Anzeige einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen

Gem. § 51 TrinkwV sowie der eingeleiteten Maßnahmen

Information:

Um die Qualität des Trinkwassers sicherzustellen, ergeben sich für den Betreiber einer Trinkwasserinstallation Pflichten zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Diese Untersuchungspflichten ergeben sich aus § 31 Trinkwasserverordnung. 
Wird der festgelegte technische Maßnahmewert für den Parameter Legionella spec. (s. auch Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung) erreicht, hat der Betreiber der Anlage dies dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich zu melden. Die festgelegte Grenze liegt bei 100KBE/100ml.
Eine Meldung kann nur dann unterbleiben, wenn dem Betreiber ein Nachweis darüber vorliegt, dass eine Meldung bereits durch eine zugelassene Untersuchungsstelle (akkreditiertes Labor für Trinkwasser) erfolgt ist. 
In der Meldung kann ebenfalls angegeben werden, ob Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchgeführt wurden bzw. werden, eine Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamtes erfolgt ist und ob Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher erforderlich sind.

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Untersuchungsergebnisse des Labors.

 

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG - max. Größe: 5 MB)

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die OnlineDienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt. 

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Elster-Unternehmenskonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen.

Das Formular wird automatisch mit den Daten des Elster-Unternehmenskontos vorbefüllt

Durch Betätigung dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular. 

Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (usI)

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Untersuchtes / Betroffenes Objekt
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (usI)
Untersuchungsstelle
Anzeige
Ergriffene Maßnahmen gem. § 51 TrinkwV durch Betreiber
Hinweis Art des Objektes/Trinkwasserinstallation
Dokumente / Prüfwerte

Datenschutzhinweis

Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie in unserem Internetauftritt auf www.lra-toelz.de/datenschutzerklaerung
Das entsprechende Infoblatt finden Sie unter: "Informationshinweise"

 
Zustimmung zur Übermittlung elektronischer Dokumente

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre EMailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.
Da Sie der elektronischen Antwort zugestimmt haben, bekommen Sie eine Kopie des Antrags zusätzlich in ihr elektronisches Postfach zugestellt.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.

 

Wie geht es weiter?

Eine Kopie des Antrags und Ihre hochgeladenen Dateien werden Ihnen auf der Abschlussseite zum Download angeboten.
Auf der Abschlussseite wird Ihnen auch die Vorgangsnummer angezeigt, die Sie sich für Rückfragen notieren sollten.
Eine Bestätigung per E-Mail wird nicht versendet.

Ihr Formular wird an den zuständigen Bereich zur Sachbearbeitung weitergeleitet.